Wird ein Vorkommnis nach der ersten Bewertung nicht als schwerwiegendes Vorkommnis eingestuft, muss dennoch geprüft werden, ob es zu einem der in Artikel 2 (65) a-c der MDR genannten Ergebnisse führen könnte, wenn die Umstände weniger günstig wären (z. B. ohne die Intervention eines Dritten oder wenn mehr gefährdete Patienten derselben Situation ausgesetzt gewesen wären usw.).
Wenn der Hersteller nicht ausschließen kann, dass das Vorkommnis möglicherweise zu den in Artikel 2 (65) a- c MDR genannten Folgen geführt haben könnte, ist das Vorkommnis als schwerwiegend zu betrachten und muss der zuständigen Behörde gemeldet werden. Ist sich der Hersteller nach Bekanntwerden eines möglicherweise meldepflichtigen Vorkommnisses unsicher darüber, ob das Vorkommnis meldepflichtig ist, muss er dennoch innerhalb der in Artikel 87(2) gemäß Artikel 87 (2-5) MDR einen Bericht vorlegen.
Das nachstehende Flussdiagramm veranschaulicht den von den Herstellern zu befolgenden Prozess für das Management von Vorkommnissen und schwerwiegenden Vorkommnissen.
Bilderquelle: Leitfaden MDCG 2023-3 “Questions and Answers on vigilance terms and concepts as outlined in the Regulation (EU) 2017/745 on medical devices”, Seite 4.
Eine Reklamation ist in der EN ISO 13485:2016 definiert und kann als schriftliche, elektronische oder mündliche Mitteilung beschrieben werden, die sich auf angebliche Unzulänglichkeiten in Bezug auf die Identität, Qualität, Haltbarkeit, Zuverlässigkeit, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Leistung eines Medizinprodukts oder im Zusammenhang mit einer Dienstleistung, die die Leistung eines solchen Medizinprodukts beeinträchtigt. Es ist wichtig zu beachten, dass Reklamationen und Informationen, die für die Vigilanzmeldung relevant sind, nicht nur von außen kommen, sondern auch aufgrund der eigenen Aktivitäten des Herstellers zur routinemäßigen Überwachung der Sicherheit und Leistung eines Produkts entstehen können.
Unter einer “unerwünschten Nebenwirkung” im Sinne der MDR ist jede unbeabsichtigte und unerwünschte medizinische Erscheinung im menschlichen Körper, die sich aus der normalen Anwendung eines Produkts ergibt. Unerwünschte Nebenwirkungen sind nicht das Ergebnis einer Fehlfunktion, einer Verschlechterung der Eigenschaften oder der Leistung des Produkts oder einer unzureichenden Information durch den Hersteller. Eine erfolglose Behandlung (oder ein Behandlungsfehler) sollte nicht als unerwünschte Nebenwirkung angesehen werden. Für die Zwecke dieses Leitfadens können unerwünschte Nebenwirkungen erwartet oder unerwartet sein und werden als Zwischenfälle im Sinne der MDR betrachtet (Artikel 2(64) MDR).
Erwartete unerwünschte Nebenwirkungen werden in der Produktinformation klar dokumentiert, in der technischen Dokumentation quantifiziert und unterliegen der Meldung von Trends gemäß Artikel 88 MDR.
„Vorkommnis“ bezeichnet eine Fehlfunktion oder Verschlechterung der Eigenschaften oder Leistung eines bereits auf dem Markt bereitgestellten Produkts, einschließlich Anwendungsfehlern aufgrund ergonomischer Merkmale, sowie eine Unzulänglichkeit der vom Hersteller bereitgestellten Informationen oder eine unerwünschte Nebenwirkung.
„Schwerwiegendes Vorkommnis“ bezeichnet ein Vorkommnis, das direkt oder indirekt eine der nachstehenden Folgen hatte, hätte haben können oder haben könnte:
Nähere Informationen zu Begriffen und Konzepte der Vigilanz finden Sie im folgenden MDCG Leitfaden: Leitfaden MDCG 2023-3
Leider kam es in jüngster Vergangenheit immer wieder zu Missverständnissen bezüglich der zu tätigenden Dokumentationen und Zertifizierungen eines reinen Klasse I Medizinproduktes. Wir fassen die wichtigsten Eckpunkte für Sie zusammen.
Ein reines Klasse I Medizinprodukt…
Für ein reines Klasse I Medizinprodukt…
Der Medizinprodukte-Hersteller eines solchen sogenannten “Niedrig-Risiko-Produktes” hat ein QMS (Qualtitätsmanagement-System, siehe MDR, Art. 10) zu etablieren. Dieses 13485-QMS muss in diesem Fall jedoch nicht zwangsweise zertifiziert sein bzw. werden!
Die angeführte Grafik liefert die aus dem MDCG-Dokument “MDCG Guidance for Class I Medical Device Manufaturers” zu entnehmenden wichtigsten Schritte, die Hersteller bei der Zulassung und dem Aufbau der dafür benötigten Dokumention zu beachten haben.
Was bietet QMD Services aktuell?
Aktuelle QMD Services IVDR Codes (Stand: 31.01.23):
Code | Beschreibung |
---|---|
0301-0302 | 3. Produkte für Marker für Krebs und gutartige Tumoren |
0401-0403 | 4. Produkte zur Durchführung von Gentests beim Menschen |
0501-0506 | 5. Produkte zum Bestimmung der Marker von Infektionen/zur Bestimmung des Immunstatus |
0601-0609 | 6. Produkte für nicht infektiöse Krankheiten, physiologische Marker, Störungen/Beeinträchtigungen (außer der Durchführung von Gentests beim Menschen) und für therapeutische Maßnahmen |
Die Codes für das Design und die Zweckbestimmung, als auch weiter horizontale Codes sind unter folgendem Link ersichtlich: Scope Liste
Was ist für die Einreichung der Technische Dokumentation essenziell?
Grobe Beschreibung Ablauf Bewerbung:
Detailreicher Ablauf: Bewerbungsablauf
Ursachen für lange Konformitätsbewertungsverfahren:
Zukünftig:
Quelle: Online Inforveranstaltung QMD Services am 25.01.23
RnB-Consulting unterstützt Sie im Rahmen der Implementierung der europäischen Verordnung für Medizinprodukte/In vitro Diagnostika (MDR/IVDR) und steht dabei mit erfahrenen Experten gerne zur Seite. Schicken Sie Ihre unverbindliche Anfrage an: office@rnb-consulting.at
Wenn der Drang nach mehr Sicherheit dazu führt, dass (lebens)wichtige Medizinprodukte nicht für Patient*innen zur Verfügung stehen… 😕
Die aktuelle Änderung hinsichtlich der Übergangsverordnung für bestimmte Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika - nach (EU) 2017/745 und (EU) 2017/746, veranschaulicht die gegenwärtige Problematik: Von zur Zeit 21.376 gültigen Zertifikaten nach RL 90/385/EWG (AIMD) für aktiv-implantierbare Medizinprodukte & RL 93/42/EWG (MDD) für allgemeine Medizinprodukte, laufen 4.311 im Jahr 2023 und 17.095 in den ersten 5 Monaten des Jahres 2024 aus.
Was dann? 😦
Gibt es überhaupt genügend Kapazitäten der aktuell 36 Benannten Stellen, um diesen kommenden Workload bändigen zu können? Was ist mit neuen Innovationen - Neuzertifizierungen? Müssen diese dann “hintenangestellt” werden? Was bedeutet dies dann für Start-ups? Wer überwacht jene Medizinprodukte mit abgelaufenem Zertifkat, die sich weiterhin in Verwendung befinden?
Das übergeordnete Ziel der vorgeschlagenen Änderungen besteht darin, den Zugang der Patient*innen zu einer großen Auswahl an Medizinprodukten bei gleichzeitiger Sicherstellung des Übergangs zum neuen Rahmenwerk zu gewährleisten. Die Verlängerung erfolgt je nach Risikoklasse des Gerätes gestaffelt, d.h. bis Dezember 2027 für Geräte mit höherem Risiko und bis Dezember 2028 für mittlere und geringerem Risiko. Dies würde Herstellern und benannten Stellen mehr Zeit für die Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren gemäß der MDR geben.
Zudem wird vorgeschlagen, die “Abverkaufsfrist” zu streichen. Also jenes Datum, nach dem in Verkehr gebrachte Produkte vom Markt genommen werden müssen. Dies würde eine unnötige Entsorgung sicherer Medizinprodukte verhindern.
Lesen Sie mehr zu den vorgeschlagenen Änderungen der Übergangsfirsten unter: https://health.ec.europa.eu/system/files/2023-01/mdr_proposal.pdf
Sie haben Fragen dazu und/oder unseren Services? Gerne unter: office@rnb-consulting.at
Risikoklasse | Beispiele |
---|---|
D | HIV, Syphilis |
C | HLA, Rubella |
B | Blutgase, physiologische Marker: Hormone |
A | Pufferlösungen, Probenbehältnisse |
Aktuell begleiten wir den Aufbau der Technischen Dokumentation für ein Klasse A IVD. Auch wenn in diese IVD-Klasse unkritische Produkte wie bspw. Probenbehältnisse oder Instrumente für die Verwendung bei In-vitro Diagnoseverfahren fallen, ist die Einhaltung der Grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen (IVDR, Anhang I) obligatorisch.
In diesem Zusammenhang ist eine wichtige Information zu erwähnen: IVD-Hersteller aller IVD-Klassen sind somit verpflichtet:
Was jedoch den größeren Unterschied der IVD-Klassen untereinander auszeichnet, ist der zu wählende Zertifizierungsprozess. Reine Klasse A IVDs benötigen keine BS (Benannte Stelle) und Hersteller dieser IVD-Klassen, können die Konformitätserklärung eigenständig ausstellen.
Bei In-vitro Diagnostika der Klasse A steril wird seitens des Herstellers eine Technische Dokumentation erstellt und Teilbereiche des Qualitätsmangementsystem seitens der Benannten Stelle geprüft.
Bei Klasse B und C IVDs ist die Benannte Stelle dazu verpflichtet, das Qualitätsmanagementsystem und die Technische Dokumentation zu prüfen.
Bei Klasse D IVDs wird eine detailreiche Auditierung durchgeführt. Das Referenzlaboratorium (Artikel 100 IVDR) ist in die Prüfungen miteinbezogen (Überprüfung der vom Hersteller angegebenen Leistung und ggf. der Einhaltung der Gemeinsamen Spezifikationen). Gemäß Artikel 50 IVDR kann die Koordinierungsgruppe Medizinprodukte und ggf. Kommission bei begründeten Bedenken die Expertengremien miteinbeziehen, um wissenschaftliche Gutachten zur Sicherheit und Leistung von Produkten zu erhalten.
Nähere Informationen zu den Konformitätsbewertungsverfahren finden Sie im foglenden Bild:
Bildquelle: TÜV SÜD Seminar In-vitro-Diagnostika - Inhalte und Umsetzung der neuen europäischen IVD-Verordnung
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